Artikel XV Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119066

alte Dokumentnummer

N7197033604L

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