Artikel XV
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung für die Dauer von zwei Jahren in Kraft. Seine Wirksamkeit verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt wird.
GESCHEHEN zu WIEN, am 9. Februar 1970 in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119066
alte Dokumentnummer
N7197033604L
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