Artikel XLI.
Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen.
Schlagworte
Kurator, Prozess
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020115
alte Dokumentnummer
N2189515853T
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