Artikel XLI. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.1895

Artikel XLI.

Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen.

Schlagworte

Kurator, Prozess

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020115

alte Dokumentnummer

N2189515853T

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