Artikel XIV. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel XIV.

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzungen:

  1. 1. Jeder der Streitteile muß entweder ein Organ der öffentlichen Verwaltung, eine Handelsgesellschaft, eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, ein Mitglied oder Besucher einer Börse oder eine Person sein, die sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung derjenigen beweglichen Sachen beschäftigt, die den Gegenstand des Geschäftes bilden oder die solche beweglichen Sachen in ihrem industriellen, gewerblichen oder Handelsbetrieb verwendet;
  2. 2. der Börsenverkehr der Börse, deren Schiedsgericht angerufen wird, muß sich nach dem Börsenstatut auf das Geschäft, das Gegenstand des Streites ist, erstrecken dürfen;
  3. 3. beide Teile müssen sich in einem dem § 577 Abs. 3 ZPO entsprechenden Schiedsvertrag dem Ausspruch des Schiedsgerichtes unterworfen haben. Der Schiedsvertrag kann auch allgemein für die Geschäfte, die zwischen den beiden Teilen unmittelbar oder durch Vermittlung eines Dritten zustande kommen, geschlossen werden; doch kann die Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen jederzeit für weitere zu schließende Geschäfte einseitig schriftlich widerrufen werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR40070372

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