Artikel XIII. EGZPO

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1948

1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten. 2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Artikel XIII.

Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.

Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.

1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13

Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten.

2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der

Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Schlagworte

RGBl. Nr. 67/1875, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020085

alte Dokumentnummer

N2189515823T

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