1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten. 2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Artikel XIII.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.
Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.
1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13
Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten.
2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 67/1875, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR12020085
alte Dokumentnummer
N2189515823T
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