Artikel XII Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES

Artikel XII

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.

(2) Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.

Schlagworte

Einfuhrgenehmigung, Auswertungsgenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119063

alte Dokumentnummer

N7197033601L

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