ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES
Artikel XII
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.
(2) Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.
Schlagworte
Einfuhrgenehmigung, Auswertungsgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119063
alte Dokumentnummer
N7197033601L
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