Artikel XI Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel XI

(1) Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, welchem der Produzent mit dem überwiegenden Anteil an den Produktionskosten des Filmes angehört.

(2) Jene Filme, an denen die Produzenten beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat.

(3) Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119062

alte Dokumentnummer

N7197033600L

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