Artikel X
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden für die Ein- und Ausfuhr der für die Herstellung und Auswertung der Gemeinschaftsproduktionsfilme erforderlichen Materialien (unbelichtete und belichtete Filme, Apparate, Kostüme, Dekorationen und weiteres Zubehör) sowie für Reisen, den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung der Filmschaffenden alle möglichen Erleichterungen gewähren.
(2) Die Gemeinschaftsproduzenten können Beträge beisteuern, um ihre finanzielle Beteiligung bis zu dem Höchstsatz von 50% ihres Anteiles zu ergänzen. Die Vertragschließenden Teile werden den diesbezüglichen Transfer genehmigen.
Schlagworte
Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119061
alte Dokumentnummer
N7197033599L
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