Artikel VII Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel VII

(1) Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Originalnegativ und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.

(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Originalnegatives oder eines Dub- oder Internegatives, das er im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche Beschränkungen in seinen Staat einführen kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten in gleicher Weise zur Verfügung.

Schlagworte

Dubnegativ

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119058

alte Dokumentnummer

N7197033596L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)