Artikel VII
(1) Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Originalnegativ und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.
(2) Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Originalnegatives oder eines Dub- oder Internegatives, das er im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche Beschränkungen in seinen Staat einführen kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten in gleicher Weise zur Verfügung.
Schlagworte
Dubnegativ
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10009314
Dokumentnummer
NOR12119058
alte Dokumentnummer
N7197033596L
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