Artikel VI EFTA - Abkommen betreffend landwirtschaftliche Produkte

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel VI

  1. 1. Dieses Abkommen wird durch die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am gleichen Tag wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien in bezug auf Bulgarien und Österreich in Kraft.
  2. 2. Deckt sich das Datum nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres, werden die Vereinbarungen betreffend die jährlichen Einfuhrquoten, die in den Anhängen I und II dieses Abkommens enthalten sind, im ersten Jahr pro rata temporis angewandt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)