Artikel VI Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

ABSCHNITT 2: GEMEINSCHAFTSPRODUKTIONEN

Artikel VI

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile werden die Herstellung von Filmen beliebiger Länge in Gemeinschaftsproduktion zwischen österreichischen und spanischen Produzenten im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen fördern.

(2) Die Gemeinschaftsproduzenten von Langspielfilmen sollen folgenden Bedingungen Rechnung tragen:

  1. a) Die Zulassung der Filme zu den Begünstigungen der Gemeinschaftsproduktion ist von der vorherigen gegenseitigen Zustimmung der zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile abhängig, denen die Gemeinschaftsproduzenten die Unterlagen hinsichtlich der künstlerischen, technischen und finanziellen Elemente des Filmes spätestens 30 Tage vor Beginn der Dreharbeiten vorzulegen haben.
  1. b) Die Innen- und Außenaufnahmen müssen entweder in Österreich oder in Spanien erfolgen, jedoch können Außenaufnahmen und Aufnahmen von Originalschauplätzen in einem Staat, der nicht an der Gemeinschaftsproduktion teilnimmt, durchgeführt werden, wenn Drehbuch und Milieu es erfordern.
  2. c) Die Minderheitsbeteiligung darf nicht unter 25% der Produktionskosten des jeweiligen Filmes liegen. Aus wirtschaftlichen Gründen kann eine Minderheitsbeteiligung von lediglich 15% der Kosten genehmigt werden. Falls der spanische Produzent der Minderheitsbeteiligte ist, muß sein Anteil an den Produktionskosten mindestens 5,000.000 Peseten betragen.
  3. d) Die technischen und künstlerischen Mitwirkenden müssen die spanische oder die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch können die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile die Teilnahme von Technikern und Künstlern aus dritten Staaten gestatten, wenn diese ständig in einem der beiden Staaten wohnen und arbeiten; ebenso können der Filmregisseur und ein oder zwei Künstler die Staatsangehörigkeit dritter Staaten besitzen, vorausgesetzt, daß sie internationalen Ruf genießen.

(3) Die zuständigen Behörden des einen Vertragschließenden Teiles werden nach Anhörung der zuständigen Behörden des anderen Vertragschließenden Teiles in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 Kurzfilme als Gemeinschaftsproduktion zulassen.

Schlagworte

Innenaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119057

alte Dokumentnummer

N7197033595L

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