Artikel V Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Artikel V

Die Bestimmungen der Artikel I bis IV sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006776

Dokumentnummer

NOR12073924

alte Dokumentnummer

N51984175670

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