Artikel V Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.1970

Artikel V

(1) Die in den vorhergehenden Artikeln behandelte Einfuhr von Filmen sowie von Bild- und Tonmaterial ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen beiderseits von der Vorlage einer Bestätigung darüber abhängig, daß es sich dabei um eine österreichische oder spanische Produktion handelt.

(2) Diese Bestätigungen werden österreichischerseits vom Fachverband der Filmindustrie Österreichs und spanischerseits vom Ministerium für Information und Tourismus ausgestellt werden.

Schlagworte

Bildmaterial

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119056

alte Dokumentnummer

N7197033594L

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