Artikel II
Im Bundesfinanzgesetz 1984 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53317/43 „Bedarfszuweisung an das Land Tirol“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1984 die beim Ansatz 1/53317 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 20 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/53007 zu bedecken.
Schlagworte
Budgetüberschreitung
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10004405
Dokumentnummer
NOR12048198
alte Dokumentnummer
N3198412094R
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