Artikel I Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Artikel I

Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

  1. 1. Für den Lehrberuf Kerammodelleur in der Anlage 1;
  2. 2. für den Lehrberuf Porzellanformer in der Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006776

Dokumentnummer

NOR12073920

alte Dokumentnummer

N51984175630

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