Artikel I
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
- 1. Für den Lehrberuf Kerammodelleur in der Anlage 1;
- 2. für den Lehrberuf Porzellanformer in der Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006776
Dokumentnummer
NOR12073920
alte Dokumentnummer
N51984175630
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