Artikel I
Für den Lehrberuf Galvaniseur werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt:
1. Berufsbild
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr
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1. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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2. Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
sowie ihrer Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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3. Kenntnis der einschlägigen Chemikalien
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4. Kenntnis des Verhaltens der Werkstoffe gegenüber Säuren und
Laugen
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5. Ablaugen, Entfernen, -
Entfetten, Beizen, Brennen,
Kratzen
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6. Skizzieren und Fertigen von Aufhängevorrichtungen
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7. Andrahten, Einhängen, Spülen, Passivieren, Trocknen
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8. Kenntnis der Zusammensetzung und Verwendung galvanischer
Bäder
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9. - Galvanisieren von Stückware
und Massenware
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10. - Kunststoffgalvanisieren
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11. - Gleitschleifen
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12. - Tampongalvanisieren
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13. - Metallspritzen
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14. - Färben der Metalle
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15. - Einstellen galvanischer
Bäder
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16. - Überwachen der Bäder und der
einschlägigen elektrischen
Anlagen
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17. - Richtigstellen fehlerhaft
arbeitender Bäder
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18. - Prüfen der galvanischen und
chemischen Überzüge
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19. - Entfernen von metallischen
und nichtmetallischen
Überzügen
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20. - Entgiften und Neutralisieren
galvanischer Abwässer
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21. - Fachgerechtes Entsorgen der
Abwässer und Schlämme
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22. Kenntnis der Überzugsdicken und Galvanisierungszeiten
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23. Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
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24. Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie
der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz
des Lebens und der Gesundheit
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25. Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich
einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person .............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............ 6 Lehrlinge
ab 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für
je 5 Personen ................................... 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder
- Lehrlinge)
Auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlagworte
Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006913
Dokumentnummer
NOR12075430
alte Dokumentnummer
N5198810050A
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