Artikel 9 Soziale Sicherheit (Kanada)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1996

Artikel 9

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

(2) Gelten für eine Person nach Absatz 1 die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

10008627

Dokumentnummer

NOR12112243

alte Dokumentnummer

N6199658504J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)