Artikel 9 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 9

Jede Seite gewährt Studierenden und graduierten Akademikern der anderen Seite jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von 63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten an Universitäten und Kunsthochschulen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125241

alte Dokumentnummer

N7199423277L

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