Artikel 9 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 9

1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem Ständigen Komitee. Es kann insbesondere:

  1. a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und jede notwendige Änderung erwägen;
  2. b) Konsultationen mit den zuständigen Sportorganisationen abhalten;
  3. c) den Parteien Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens empfehlen;
  4. d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Aktivitäten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen;
  5. e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarates, dem Übereinkommen beizutreten, unterbreiten;
  6. f) jeden Vorschlag zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens unterbreiten.

2. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Ständige Komitee auf eigene Initiative Expertentreffen anberaumen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122360

alte Dokumentnummer

N7198813433L

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