Artikel 9 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 9

(1) Ab 1. Januar 1996 überprüfen die Vertragsparteien die Ergebnisse der Anwendung der Übergangszeiten gemäß den Artikeln 2, 3 und 4. Nach Abschluß dieser Prüfung können die Vertragsparteien anhand neuer Daten und im Hinblick auf eine mögliche Verkürzung der Übergangszeiten Regelungen zur Anpassung dieser Übergangszeiten vorschlagen.

(2) Bei Ablauf der Übergangszeit für Liechtenstein werden die Vertragsparteien die Übergangsmaßnahmen gemeinsam überprüfen, wobei sie die besondere geographische Lage Liechtensteins gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079818

alte Dokumentnummer

N5199318778L

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