Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten folgende Abkommen außer Kraft:
- a) Abkommen vom 14. Jänner 1976 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse 1);
- b) Zusatzabkommen vom 12. November 1982 zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 14. Jänner 1976 2);
- c) Abkommen vom 5. September 1989 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Gleichwertigkeit von Studien, Prüfungen und akademischen Graden 3);
- d) Abkommen vom 17. September 1990 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über weitere Gleichwertigkeiten von Studien, Prüfungen und akademischen Graden 4).
(3) Die Bestimmungen der im Abs. 2 angeführten Abkommen können jedoch, soferne ihre Anwendung für den Antragsteller günstiger ist als die Anwendung dieses Abkommens, auf jene Fälle weiter angewendet werden, in denen bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens ein Recht begründet oder ein entsprechendes Studium begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1977
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 367/1983
3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126905
alte Dokumentnummer
N7199749698L
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