Artikel 8 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2002

Artikel 8

Gerichtshof

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden zunächst im Rat nach dem Verfahren des Titels Vl des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel ihrer Beilegung erörtert.

Ist die Streitigkeit nach Ablauf von sechs Monaten nicht beigelegt, so kann der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von einer Streitpartei befaßt werden.

(2) Der Gerichtshof kann mit Streitigkeiten zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Artikel 1 oder 10 dieses Übereinkommens befaßt werden, die nicht im Wege von Verhandlungen beigelegt werden konnten.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038270

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