Artikel 8 – Steuern und Abgaben
Alle Zins- und Kapitalzahlungen werden von sämtlichen von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten auferlegten Steuern und Abgaben befreit. Zollabgaben und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Implementierung von unter diesem Abkommen finanzierten Entwicklungsprojekten zu entrichten sind, werden vom Begünstigten bezahlt und können nicht dem Kredit angerechnet werden. Den unter diesem Abkommen als Kreditgeber auftretenden Banken wird keine Quellensteuer in Rechnung gestellt werden.
Schlagworte
Zinszahlung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099124
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