Artikel 8 – Steuern und Abgaben Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 8 – Steuern und Abgaben

Alle Zins- und Kapitalzahlungen werden von sämtlichen von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten auferlegten Steuern und Abgaben befreit. Zollabgaben und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Implementierung von unter diesem Abkommen finanzierten Entwicklungsprojekten zu entrichten sind, werden vom Begünstigten bezahlt und können nicht dem Kredit angerechnet werden. Den unter diesem Abkommen als Kreditgeber auftretenden Banken wird keine Quellensteuer in Rechnung gestellt werden.

Schlagworte

Zinszahlung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099124

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