Artikel 8 StabPakt 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 8

Österreichisches Stabilitätsprogramm

(1) Der Bundesminister für Finanzen erstellt den Entwurf des österreichischen Stabilitätsprogramms unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Haushaltskoordinierung und legt ihn der Bundesregierung zur Beschlussfassung vor. Der Bundesminister für Finanzen hat sodann das österreichische Stabilitätsprogramm dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen sowie den zuständigen Organen der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Der Bund ist zuständig, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Haushaltsdisziplin von Österreich verlangten Meldungen, Stellungnahmen und Berichte abzugeben.

(3) Aus dem Österreichischen Stabilitätsprogramm können sich für die Länder und Gemeinden keine über den Inhalt dieser Vereinbarung hinaus reichenden Verpflichtungen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20006024

Dokumentnummer

NOR40101884

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)