ARTIKEL 8
Artikel 8
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausweise
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise gemäß und entsprechend den im Rahmen der Konvention erstellten Normen für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die einem ihrer Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(2) Sollten die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 genannten von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein Luftfahrzeug ausgestellten oder für gültig erklärten Ausweise oder Zeugnisse eine Abweichung von den im Rahmen der Konvention erstellten Normen gestatten, die der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation gemeldet wurde, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehende Übung für sie annehmbar ist. Wird in diesen Angelegenheiten hinsichtlich der Flugsicherheit keine zufriedenstellende Übereinstimmung erzielt, so liegt damit ein Grund für die Anwendung von Artikel 4 dieses Abkommens vor.
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