Artikel 8
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige Ansuchen der anderen Vertragspartei um Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123015
alte Dokumentnummer
N7199012448J
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