Artikel 8 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 8

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zum Zweck der Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur des anderen Staates je drei entsprechend qualifizierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) aus.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige Ansuchen der anderen Vertragspartei um Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend zu prüfen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123015

alte Dokumentnummer

N7199012448J

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