Artikel 8 EWR-Abkommen – Protokoll 15

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 8

(1) Abgesehen von den Einschränkungen gemäß den Artikeln 2 bis 7 führen die Schweiz und Liechtenstein ab dem Tag der Unterzeichnung des Abkommens keine neuen einschränkenden Maßnahmen in bezug auf Einreise, Beschäftigung und Wohnsitz von Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen ein.

(2) Die Schweiz und Liechtenstein ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, damit während der Übergangszeiten Staatsangehörige der EG-Mitgliedstaaten und der übrigen EFTA-Staaten verfügbare Stellen mit gleichem Vorrang annehmen können wie die Staatsangehörigen der Schweiz bzw. Liechtensteins.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007296

Dokumentnummer

NOR12079817

alte Dokumentnummer

N5199318777L

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