Artikel 8
(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.
(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR12126904
alte Dokumentnummer
N7199749697L
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