Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 8

(1) Zur Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Gemischte Expertenkommission eingesetzt, die aus je bis zu drei von den beiden Vertragsstaaten zu nominierenden Mitgliedern besteht. Die Liste der Mitglieder wird dem jeweils anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg übermittelt.

(2) Die Gemischte Expertenkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126904

alte Dokumentnummer

N7199749697L

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