Artikel 8 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 8

Die Regierung der Republik Kap Verde garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121773

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