Artikel 8
Die Regierung der Republik Kap Verde garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen und anerkennt die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121773
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