Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 7 Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Bekämpfung von Betrug, Bestechung, Bestechlichkeit und Geldwäsche zusammen.

Zu diesem Zweck leistet die Kommission die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden gegebenenfalls zur besseren Koordinierung ihrer Untersuchungen benötigen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Informationen mit der Kommission austauschen, um die Feststellung des Sachverhalts zu erleichtern und ein effektives Vorgehen gegen Betrug, Bestechung und Bestechlichkeit sowie Geldwäsche sicherzustellen. Die Kommission und die zuständigen nationalen Behörden tragen den Erfordernissen des Untersuchungsgeheimnisses und des Datenschutzes in jedem einzelnen Fall Rechnung. Zu diesem Zweck kann ein Mitgliedstaat, wenn er der Kommission Informationen liefert, spezifische Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission oder durch einen anderen Mitgliedstaat, an den die Informationen übermittelt werden dürfen, festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113409

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