ARTIKEL 7
Artikel 7
Gleichbehandlung
(1) Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen von den Luftfahrzeugen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von einem Luftfahrzeug eines nationalen Fluglinienunternehmens erhoben werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
(2) Keine der Vertragsparteien darf ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen bei der Anwendung ihrer Zoll-, Einreise-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften oder bei der Benutzung von ihrer Kontrolle unterstehenden Flughäfen, Luftstraßen und Luftverkehrsdiensten sowie damit zusammenhängenden Einrichtungen einen Vorzug gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.
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