Artikel 7
Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute im Bereich der Germanistik und Polonistik. Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Vertragsstaates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen. Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antrittes des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125239
alte Dokumentnummer
N7199423275L
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