Artikel 7
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der entsprechenden Universitätsinstitute auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden und graduierten Akademikern des anderen Staates jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung von Forschungen in Archiven, Bibliotheken und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123014
alte Dokumentnummer
N7199012447J
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