Artikel 7
Bereitstellung von Informationen
Jede Partei leitet alle zweckdienlichen Informationen bezüglich der in ihrem Land zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarates an den Generalsekretär des Europarates weiter.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
10009670
Dokumentnummer
NOR12122358
alte Dokumentnummer
N7198813431L
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