Artikel 7 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen

Jede Partei leitet alle zweckdienlichen Informationen bezüglich der in ihrem Land zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarates an den Generalsekretär des Europarates weiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122358

alte Dokumentnummer

N7198813431L

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