Artikel 7 – Garantien für die Kredite Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2008

Artikel 7 – Garantien für die Kredite

Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unwiderrufliche und unbedingte Garantien bezüglich der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen ausstellen, welche aus unter diesem Abkommen geschlossenen konzessionellen Kreditvereinbarungen mit Regierungsstellen/öffentlichen Stellen resultieren. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten anerkennt hiermit unwiderruflich die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099123

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