Artikel 7 – Garantien für die Kredite
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten wird unwiderrufliche und unbedingte Garantien bezüglich der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen ausstellen, welche aus unter diesem Abkommen geschlossenen konzessionellen Kreditvereinbarungen mit Regierungsstellen/öffentlichen Stellen resultieren. Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten anerkennt hiermit unwiderruflich die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Garantien.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20005850
Dokumentnummer
NOR40099123
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