Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 7

(1) Der Inhaber eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.

(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt für in Österreich verliehene akademische Grade die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, für in Liechtenstein verliehene akademische Grade der österreichische Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Antrag eine Bestätigung aus.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126903

alte Dokumentnummer

N7199749696L

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