Artikel 7
Gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Kapitalgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Entwicklungsprojekte in der Republik Kap Verde heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121772
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