Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 6
(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung erforderlich ist.
(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene Sprache.
(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Gesetzesnummer
10002973
Dokumentnummer
NOR12035546
alte Dokumentnummer
N2199014285A
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