Artikel 6 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

(1) Ersuchen um Amtshilfe sowie der gegenseitige Informationsaustausch erfolgen schriftlich; in dringenden Fällen jedoch mündlich, wobei in diesem Falle eine nachfolgende schriftliche Bestätigung erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei verwendet ihre eigene Sprache.

(3) Die von einer Vertragspartei als vertraulich bezeichneten Informationen sind von der anderen Vertragspartei als solche zu behandeln. Ohne ausdrückliches Einverständnis dürfen diese nicht weitergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035546

alte Dokumentnummer

N2199014285A

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