Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152717

alte Dokumentnummer

N9199115654J

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