Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Katar)

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1991

ARTIKEL 6

Artikel 6

Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(1) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei gelten für den Verkehr und Betrieb der Luftfahrzeuge des von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einflugs in das, des Aufenthaltes im, des Ausflugs aus und des Überfliegens des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei.

(2) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet und insbesondere die Vorschriften bezüglich Paß-, Zoll-, Devisen- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Luftfahrzeugen des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ein- bzw. ausfliegen.

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