Artikel 6 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 6

Jeder Vertragsstaat erleichtert den Staatsbürgern des anderen Vertragsstaates, die im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens entsendet werden, die Benützung von Bibliotheken, Archiven, musealen Sammlungen sowie wissenschaftlichen Institutionen.

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