Artikel 6 Grenzübertritt auf grenzüberschreitenden touristischen Wegen an der gemeinsamen Staatsgrenze (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 6

Im Interesse einer abgestimmten Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 4 und 5 arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017

Gesetzesnummer

20005168

Dokumentnummer

NOR40085527

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