Artikel 6
Im Interesse einer abgestimmten Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Artikel 4 und 5 arbeiten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2017
Gesetzesnummer
20005168
Dokumentnummer
NOR40085527
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