Artikel 6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 6

Austausch von Fahrzeug- und Halterdaten

(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates übermittelt der ersuchte Vertragsstaat gespeicherte Daten über Kraftfahrzeuge, Schiffe sowie Halter beziehungsweise Zulassungsbesitzer und Eigner, wenn dies zur Feststellung oder Bestimmung einer Person in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen, der Fahrzeuge eines Halters oder der Fahrzeugdaten für Zwecke der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten, der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Die Sicherheitsbehörden des ersuchenden Vertragsstaates können das Ersuchen an die Behörde, bei der die Kraftfahrzeugzulassungsdaten zentral erfaßt sind, oder bei Dringlichkeit sowie bei Auskünften aus amtlichen Verzeichnissen über Kennzeichen von Schiffen an eine Sicherheitsbehörde des ersuchten Vertragsstaates richten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019086

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