Artikel 6
- 1. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
- 2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus ein. Weiter beruft er Sitzungen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Verlangen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ein.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10007397
Dokumentnummer
NOR12080436
alte Dokumentnummer
N5199319735L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
