Artikel 6 EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 6

  1. 1. Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
  2. 2. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus ein. Weiter beruft er Sitzungen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Verlangen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ein.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080436

alte Dokumentnummer

N5199319735L

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