Artikel 6 Doppelbesteuerung – Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen (Norwegen)

Alte FassungIn Kraft seit 26.4.1974

III. TEIL

ENTLASTUNG VON DER NORWEGISCHEN QUELLENSTEUER

Artikel 6

  1. (1) a) Der in Österreich wohnhafte Empfänger von Dividenden hat die Entlastung von der norwegischen Quellensteuer bei der die Dividenden zahlenden norwegischen Gesellschaft zu beantragen.
  2. b) Auf Grund dieses Antrages wird die Gesellschaft den Abzug der norwegischen Quellensteuer zum ermäßigten Satz von 15 Prozent vornehmen (Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens). Ist dem Dividendenempfänger die Dividende bereits unter Abzug der vollen norwegischen Quellensteuer zugeflossen, so ist die Gesellschaft auf Grund des Antrages verpflichtet, bei dem zuständigen norwegischen Finanzamt zu beantragen, daß die norwegische Quellensteuer, soweit sie in einem 15 Prozent übersteigenden Ausmaß abgezogen worden ist, dem Dividendenempfänger rückerstattet wird.
  3. c) Das Reichssteueramt meldet dem Bundesministerium für Finanzen jährlich unter Angabe des Dividendenbetrages die Namen und Adressen der in Österreich wohnhaften Dividendenempfänger, bei denen der Satz der norwegischen Quellensteuer auf 15 Prozent ermäßigt worden ist.

(2) Von Zinsen, die aus Norwegen an einen in Österreich wohnhaften Empfänger gezahlt werden, wird keine Quellensteuer abgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004176

Dokumentnummer

NOR12046112

alte Dokumentnummer

N3197435706J

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