Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 6

(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.

(2) Die Diplome der im Art. 5 genannten Hochschulen berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium in Österreich unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen österreichischer Fachhochschul-Studiengänge vorgeschrieben sind.

(3) Die Diplome über den Abschluß österreichischer Fachhochschul-Studiengänge berechtigen zur Zulassung zu einem weiterführenden Studium an der LIS oder am NTB unter denselben Bedingungen, wie sie für die Absolventen dieser Hochschulen vorgeschrieben sind.

Schlagworte

Zusatzprüfung

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126902

alte Dokumentnummer

N7199749695L

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