Artikel 6 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 6

Die Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Republik Kap Verde und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich in einer zweistufigen Vorgehensweise vereinbart werden. Eine vorläufige Einbeziehung einzelner Projekte innerhalb der zweijährigen, in Artikel 13 genannten, Gültigkeitsdauer des Abkommens soll erfolgen, sobald von beiden Regierungen alle notwendigen Bewilligungen erteilt worden sind, während die endgültige Einbeziehung erfolgt, sobald der Liefer- und der Finanzierungsvertrag unterzeichnet worden sind. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Schlagworte

Liefervertrag

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121771

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