Artikel 61
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde, und bleibt bis zum 31. Dezember 1992 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens, aber nicht länger als bis zum 31. Dezember 1995.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123068
alte Dokumentnummer
N7199012501J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
