Verfassungsbestimmung
Artikel 60
Sonderverfahren zur Änderung der
Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9
(1) Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuß bei Annahme des Vorschlags festsetzt, es sei denn, daß zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuß bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten - je nachdem, welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß sie Einwendungen gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
(2) Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062917
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