Artikel 5 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr (Slowakei)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Durch BGBl. Nr. 1046/1994 wurde dieser Artikel für die Slowakei neu formuliert.

Artikel 5

Bei der Durchführung dieses Abkommens erfolgt jeder dienstliche Verkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002973

Dokumentnummer

NOR12035545

alte Dokumentnummer

N2199014284A

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