Artikel 5 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2002

Artikel 5

Auslieferung und Verfolgung

(1) Liefert ein Mitgliedstaat nach seinem Recht seine eigenen Staatsangehörigen nicht aus, so trifft er die erforderlichen Maßnahmen, damit von ihm gemäß Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 umschriebene Straftaten, die von seinen Staatsangehörigen außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen werden, seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Jeder Mitgliedstaat befaßt, wenn einer seiner Staatsangehörigen beschuldigt wird, in einem anderen Mitgliedstaat eine Straftat im Sinne von Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 begangen zu haben, und er den Betreffenden allein auf Grund von dessen Staatsangehörigkeit nicht ausliefert, seine zuständigen Behörden mit diesem Fall, damit gegebenenfalls eine Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die die strafbare Handlung betreffenden Akten, Unterlagen und Gegenstände nach den Verfahren des Artikels 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu übermitteln. Der ersuchende Mitgliedstaat ist über die eingeleitete Verfolgung und über deren Ergebnisse zu unterrichten.

(3) Ein Mitgliedstaat darf die Auslieferung wegen eines Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nicht allein aus dem Grunde ablehnen, daß es sich um ein Abgaben- oder Zolldelikt handelt.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Staatsangehörige eines Mitgliedstaats“ im Sinne der gegebenenfalls von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens abgegebenen Erklärung und entsprechend Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels auszulegen.

Schlagworte

Abgabendelikt

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038267

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